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Liebe Gemeindebürgerinnen und -bürger!
Wir möchten alle Bürgerinnen und Bürger auf die geltenden Bestimmungen zum Winterdienst aufmerksam machen. Die Räum- und Streupflicht dient der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer – insbesondere von Fußgängerinnen und Fußgängern – und ist gesetzlich in der Straßenverkehrsordnung (§ 93 StVO 1960) geregelt.
Wir ersuchen alle Anrainerinnen und Anrainer, ihrer Verantwortung gewissenhaft nachzukommen und damit einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit und Unfallvermeidung in unserer Gemeinde zu leisten.
Straßenverkehrsordnung 1960 § 93, tagesaktuelle Fassung
08.01.2026