Winterdienst, Räumpflicht und Haftung im Ortsgebiet

Winterdienst

Liebe Gemeindebürgerinnen und -bürger!


Wir möchten alle Bürgerinnen und Bürger auf die geltenden Bestimmungen zum Winterdienst aufmerksam machen. Die Räum- und Streupflicht dient der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer – insbesondere von Fußgängerinnen und Fußgängern – und ist gesetzlich in der Straßenverkehrsordnung (§ 93 StVO 1960) geregelt.


  • Räumpflicht im Ortsgebiet:
    Grundstückseigentümer (Anrainer) müssen täglich von 6:00 bis 22:00 Uhr die entlang ihrer Liegenschaft liegenden Gehsteige/Gehwege (bis 3 m Abstand) von Schnee und Verunreinigungen säubern und bei Schnee bzw. Glatteis streuen.

  • Kein Gehsteig vorhanden:
    Dann ist der Straßenrand auf 1 m Breite zu räumen und zu streuen.

  • Fußgängerzonen/Wohnstraßen ohne Gehsteige:
    Räum- und Streupflicht gilt für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfront.

  • Dächer:
    Schneewechten und Eis von straßenseitigen Dächern müssen entfernt werden. Gefahrenstellen sind nötigenfalls abzusperren oder zu kennzeichnen.

  • Schneeablagerung:
    Schnee von privaten Grundstücken darf nicht auf die Straße geschoben werden. Dafür ist eine behördliche Bewilligung nötig.

  • Haftung:
    Zuständigkeit und zivilrechtliche Haftung für ordnungsgemäße und rechtzeitige Durchführung liegen immer beim Anrainer/Grundeigentümer.

  • Ausnahme bei starkem Schneefall:
    Die Pflicht entfällt nur, wenn Räumen/Streuen völlig zwecklos und wirkungslos wäre.

  • Parken:
    Verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeuge erschweren den Winterdienst. Bitte auf eigenem Grund oder geeigneten Stellflächen parken, nicht auf öffentlichen Straßen.


Wir ersuchen alle Anrainerinnen und Anrainer, ihrer Verantwortung gewissenhaft nachzukommen und damit einen wichtigen Beitrag zur Verkehrssicherheit und Unfallvermeidung in unserer Gemeinde zu leisten.


Straßenverkehrsordnung 1960 § 93, tagesaktuelle Fassung

08.01.2026